Als Schutzalter wird das Alter bezeichnet, ab dem eine Person juristisch als einwilligungsfähig für sexuelle Handlungen angesehen wird. Sexuelle Handlungen mit Personen unterhalb des Schutzalters werden strafrechtlich verfolgt (sexueller Missbrauch von Kindern). Das Schutzalter in den verschiedenen Kulturen und Rechtsordnungen ist deutlich unterschiedlich und kann von einer Reihe von Einflussgrößen abhängen (z. B. Altersunterschied, Geschlecht, Ehe, Abhängigkeitsverhältnis, Entgelt). Personen, die das Schutzalter erreicht haben, werden als sexualmündig bezeichnet.
In einigen islamischen Ländern ist vorehelicher Geschlechtsverkehr generell strafbar (siehe Karte). Somit besteht dort kein Schutzalter im Sinne anderer Staaten, sondern nur ein Alter für die Ehemündigkeit. Dagegen wird in den meisten Ländern die Ehemündigkeit erst einige Jahre nach Überschreiten des Schutzalters erreicht (z. B. in Deutschland: Schutzalter 14 Jahre, Ehemündigkeit 18 Jahre).
In vielen Ländern bestehen Gesetze, die eine Strafverfolgung auch dann ermöglichen, wenn der sexuelle Missbrauch von Kindern oder sexuelle Missbrauch von Jugendlichen im Ausland stattfand; selbst dann, wenn die Tat am Tatort wegen eines dort niedrigeren Schutzalters nicht strafbar ist (in Deutschland seit 1993 § 5 Nr. 8 Strafgesetzbuch, in der Schweiz Art. 5 Strafgesetzbuch, in Österreich § 64 Nr. 4a Strafgesetzbuch, in Liechtenstein § 64 Nr. 4a Strafgesetzbuch; vgl. auch Artikel 44 der Istanbul-Konvention), siehe Sextourismus.